FAQs
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Fotografinnen und Fotografen vfg
Geltungsbereich
1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle vom Fotografen
bzw. seinem Agenten durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen
und Leistungen. Sie gelten für jede Schaffensphase und insbesondere auch für
digital generierte Bilder.
2) Sie gelten als vereinbart mit Entgegennahme der Offerte des Fotografen
durch den Kunden bzw. mit der Entgegennahme der Lieferung oder der Leistung
des Fotografen durch den Kunden.
3) Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten die AGB auch ohne
ausdrückliche Genehmigung für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen
oder Leistungen des Fotografen.
Leistungen des Fotografen,
Rechte und Pflichten des Kunden
4) Ohne anderweitige Vereinbarung zwischen den Parteien liegt die Gestaltung
der fotografischen Arbeit im Ermessen des Fotografen.
5) Der Fotograf ist für die Beschaffung der Fotoapparate und sonstiger Geräte,
die zur Durchführung des Auftrags erforderlich sind, zuständig.
6) Bei der Ausführung der fotografischen Arbeiten kann der Fotograf bzw.
sein Agent Hilfspersonen seiner Wahl einsetzen (Assistenten, Visagistinnen,
Stylistinnen, etc.).
7) Der Kunde erkennt an, dass es sich beim vom Fotografen gelieferten Bildmaterial
um urheberrechtlich geschützte Werke im Sinne des URG (Bundesgesetz
über das Urheberrecht vom 9. Oktober 1992) handelt.
8) Gestaltungsvorschläge oder Konzeptionen, die vom Kunden in Auftrag gegeben
werden, sind eigenständige und zu vergütende Leistungen.
9) Analog und digital hergestellte Bilder, insbesondere RAW-Dateien, bleiben
im Eigentum des Fotografen. Der Kunde hat kein Retentionsrecht an überlassenem
Bildmaterial.
10) Der Kunde hat ihm zur Verfügung gestelltes Bildmaterial mit aller Sorgfalt
zu behandeln.
11) Reklamationen, die Inhalt, Qualität oder Zustand des Bildmaterials betreffen,
sind innerhalb von 8 Tagen nach Empfang mittels M.ngelrüge mitzuteilen.
Andernfalls gilt das Bildmaterial als genehmigt.
12) Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die zur Durchführung des Auftrags
erforderlichen Personen, Gegenstände und Orte zur Verfügung stehen
bzw. zugänglich sind.
13) Kommt der Kunde der Verpflichtung (gemäss Ziffer 12) nicht nach oder
verschiebt er eine Aufnahmesitzung weniger als zwei Arbeitstage vor dem Termin,
haftet er auf Ersatz der bereits angefallenen Kosten und Drittkosten. Zudem
hat der Fotograf Anspruch auf eine Entschädigung in der Höhe von 50%
des vereinbarten Honorars für die Aufnahmesitzung.
14) Es obliegt nicht dem Fotografen, die Zustimmung (Model Release) der zu
fotografierenden Personen oder der am Ort berechtigten Personen (Location
Release) zur geplanten Verwendung des Bildmaterials einzuholen, wenn der
Kunde die Personen oder Orte bezeichnet hat, die zu fotografieren sind.
15) Der Fotograf darf den Kunden als Referenz angeben, namentlich in
schriftlicher oder elektronischer (Internet) Form.
Nutzungsrechte
16) Der Kunde erwirbt mit der Lieferung und Bezahlung des Werks eine Lizenz
zur Nutzung der fotografischen Arbeit im vereinbarten Rahmen. Darin
nicht enthalten ist eine Weiterlizenzierung durch den Kunden an Dritte.
17) Bei vereinbarungswidriger Nutzung ist der Kunde verpflichtet, dem Fotografen
eine Nutzungslizenz in der Höhe von 150% des Aufnahmehonorars,
mindestens aber von 150% des entsprechenden Tarifs der SAB (Schweizerische
Arbeitsgemeinschaft der Bildagenturen und -archive) zu bezahlen.
18) Der Fotograf kann das Bildmaterial für Eigenwerbung nutzen und vorbehältlich
anderweitiger Abmachung an Dritte lizenzieren.
19) Exklusivrechte und Sperrfristen zu Gunsten des Kunden müssen gesondert
vereinbart und vergütet werden.
20) Veränderungen des Bildmaterials durch analoges oder digitales Composing
bzw. Montage zur Herstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten
Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Fotografen gestattet.
21) Das Bildmaterial darf weder abgezeichnet, noch nachgestellt fotografiert
oder als Motiv im Bild verwendet werden.
22) Bei Verwendung des Werks hat der Kunde, soweit üblich, für eine gebührende
Namensnennung zu sorgen.
23) Im Falle der Verwendung des Bildmaterials durch den Fotografen für
eigene Zwecke oder bei einer Lizenzierung an Dritte, sorgt der Fotograf dafür,
dass durch Abbildung von Personen, Sachen oder Orten keine Rechte Dritter
verletzt werden.
Haftung
24) Der Fotograf haftet nur für vorsätzliches und grobfahrlässiges Verhalten.
Dies gilt auch für die Mängelhaftung.
25) Die Haftungsbeschränkung (gemäss Ziffer 24) gilt auch für das Verhalten
von Angestellten und Hilfspersonen des Fotografen.
26) Bei Ansprüchen gegen den Fotografen seitens Dritter, die (gemäss Ziffer
14) dem Kunden ihre Einwilligung zur Verwendung des Bildmaterials gegeben
haben, übernimmt der Kunde im Streitfall Schadenersatzforderungen und
Prozesskosten.
27) Das Bildmaterial darf nicht sinnentstellend verwendet werden. Der Kunde
trägt zudem die Verantwortung für die korrekte Betextung des Bildmaterials.
Honorar
28) Das zwischen den Parteien vereinbarte Honorar ist zuzüglich Mehrwertsteuer
(sofern der Fotograf mehrwertsteuerpflichtig ist) geschuldet und zahlbar
innert 30 Tagen ab Rechnungstellung.
29) Bei umfangreichen Produktionen, insbesondere mit grossen finanziellen
Vorleistungen des Fotografen, hat der Fotograf Anspruch auf eine Akontozahlung
von mindestens einem Drittel der Produktionskosten.
30) Zur Ausführung des Auftrags erforderliche Kosten und Auslagen, wie bspw.
Honorare für Hilfspersonen und Modelle sowie Ausrüstungsmieten, Kosten für
Mietstudio, Aufnahmelocations, Requisiten, Reisekosten, Spesen, etc. sind nicht
im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Kunden.
31) Bei digitalen Produktionen wird die Bildbearbeitung (RAW-Konversionen,
Farb- und Tonwertanpassungen, Bildauswahlen treffen, Retuschen, etc.)
gesondert in Rechnung gestellt.
32) Bei digitalen Produktionen fällt eine Kamerapauschale an. Diese ist nicht
identisch mit den Kosten für Bildbearbeitung und berechnet sich nach Grösse
und Umfang der eingesetzten Ausrüstung.
33) Das Honorar (gemäss Ziffer 28) ist auch dann in voller Höhe zu zahlen,
wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht verwendet
wird.
34) Bei Lieferung von Bildmaterial aus dem Archiv des Fotografen fällt nebst
der Lizenzgebühr auch eine Archivnutzungsgebühr an. Diese berechnet sich
nach dem Tarif des SAB.
Gerichtsstand und anwendbares Recht
35) Ausschliesslicher Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Wohn- bzw.
Geschäftssitz des Fotografen, auch bei Lieferungen ins Ausland. Auf dieses
Vertragsverhältnis ist materielles Schweizer Recht anwendbar. Zwingende Gerichtsstände
bleiben vorbehalten.